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Bauanzeige - Verfahren

Zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit der Bauanzeige ist das Bauamt der Gemeinde Ragnitz.

 

Kontakt:

Gemeinde Ragnitz

Adresse:

8413 Ragnitz, Gundersdorf 17

Ansprechperson: 

Fr. Sabine Eder

Telefon:

03183 / 838 8

Telefax:

03183 / 838 8-5

E-Mail:

eder@remove-this.ragnitz.steiermark.at

Amtsstunden:

Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr

 

 

 

Kleinere sonstige Bauvorhaben, sowie Neu- Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern in Gebieten, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen und nach Rücksprache mit der Gemeinde im Anzeigeverfahren abgewickelt werden. Eine Zustimmung der Nachbarn durch Unterfertigung der Pläne ist allerdings notwendig.

 

Grundsätzlich sind folgende Bauvorhaben schriftlich dem Gemeindeamt Ragnitz anzuzeigen, soweit sie nicht bewilligungsfrei, lt. § 21 Stmk. BauG, sind.

 

 

Anzeigepflichtig lt. Stmk. BauG § 20 Abs. 1 sind:

  • Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben.

 

 

Anzeigepflichtig, lt. Stmk. BauG § 20 Abs. 2, sind:

die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

  • Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
  • Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
  • Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
  • Nebengebäuden

 

 

Anzeigepflichtig, lt. Stmk. BauG § 20 Abs. 3 - Abs. 5, sind:

Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

  • Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.);
  • Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt;
  • Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;
  • Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen; (siehe BauG - § 60 und §84)
  • sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;
  • baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;
  • die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

sowie 

  • Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen.

und auch 

  • die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

 

 

 

Erforderliche Unterlagen (siehe Stmk. BauG §33)

     bei Vorhaben gem. § 20 Abs. 1 Stmk. BauG

     - alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2 Stmk. BauG

  • vom Bauherr unterschriebenes Bauansuchen (Formular Bauanzeige gem. § 20 Abs. 1 BauG
  • Nachweis des Grundeigentums durch einen Grundbuchsauszug oder Nachweis des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück (nicht älter als sechs Wochen)
  • die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
  • der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche - sofern sie nicht in zwei Katastralgemeinden liegt - aus einem Grundstück besteht (Katasterplan 1:1000)
  • ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschrift der Eigentümer dieser Grundstücke
  • Angaben über die Bauplatzeignung (Fomular - Bauplatzeignung hier downloaden)
  • Angaben über das Bauprojekt (Formular - Baubeschreibung hier downloaden)
  • die Projektunterlagen (siehe Stmk. BauG § 23) in zweifacher Ausfertigung, das sind die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen des Bauprojektes
  • Bei Neubauten von Gebäuden ist das Formular AGWR II (Adress-, Wohnungs- und Gebäuderegister) mit den vorhandenen Daten dem Antrag auf Baufreistellung beizulegen (Formular AGWR II)

     - Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Abs. 1 Stmk. BauG von den Nachbarn unterfertigt sein.

     - Die Verfasser der Unterlagen haben gem. § 33 Abs. 3 Stmk. BauG überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.

     bei Vorhaben gem. § 20 Abs. 2 BauG

  • vom Bauherr unterschriebenes Bauansuchen für Zif. 2 (Formular Bauanzeige gem. § 20 Abs. 2 BauG)
  • die erforderlichen Projektunterlagen lt. § 23 Stmk. BauG, wie z.B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach)
  • Grundbuchsauszug oder Nachweis des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück (nicht älter als sechs Wochen)
  • die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
  • bei Feuerungsanlagen von über 8,0 KW bis 400 KW Nennheizleistung muß der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes vorgelegt werden.
  • Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Abs. 1 Stmk. BauG von den Nachbarn unterfertigt sein.
  • Die Verfasser der Unterlagen haben gem. § 33 Abs. 3 Stmk. BauG überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.

     bei Vorhaben gem. § 20 Abs. 3 - Abs. 5 BauG

  • vom Bauherr unterschriebenes Bauansuchen für Zif. 3 - 5 (Formular Bauanzeige gem. §20 Abs. 3 - Abs. 5 BauG)
  •  die erforderlichen Projektunterlagen lt. § 23 Stmk. BauG, wie z.B. Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach)
  • Grundbuchsauszug oder Nachweis des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück (nicht älter als sechs Wochen)
  • die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
  • bei Feuerungsanlagen von über 8,0 KW bis 400 KW Nennheizleistung muß der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes vorgelegt werden.
  • Die Verfasser der Unterlagen haben gem. § 33 Abs. 3 Stmk. BauG überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.

 

Einbau von Heizungsanlagen

Der Einbau von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe oder Öl ist lt. Stmk. BauG § 20 Abs. 3d anzeigepflichtig. 

  • Baurechtlichen Bestimmungen für den Einbau von Heizungsanlagen. (Stmk. BauG § 59 ff)  

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